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Deutsche Post

PFC Express Lpgistics Solutions-Angebot der Deutschen Post. Päckchen und Mail-Dienste von China nach Europa.

Die Dienste der Deutsche Post von PFC Express, die in Europa angeboten werden. Die Deutsche Post hat für regelmäßigen Luftpost-Service und die Deutsche Post für registrierte Luftpost-Service unterzeichnet. Unser Deutschland Postpaket-Service eignet sich für kleinere Produkte unter 2kg, die per Luftpost gesendet und an alle in Europa ausgeliefert werden können. Die Deutsche Post ist für registrierte Mail-Dienste angemeldet in Ländern, die den lokalen E-Mail-Service unterzeichnet haben. Überprüfen Sie bitte ob dieser Service verfügbar ist, bevor Sie Ihre Aufträge erstellen. Die Deutsche Post ist in Deutschland ein universeller Anbieter der Postdienstleistungen und ist Teil der weltweit größten Logistik-Gruppe, Deutsche Post (DHL). Die Deutsche Post befördert Briefe und Pakete in Deutschland und der gesamte Welt. Sie sind ein Spezialist für Dialog-Marketing und die Verteilung von Presseerzeugnissen, sowie ‚Corporate Communications-Lösungen‘. Mit ihrem elektronischen Brief, genannt ‚E-Postbrief‘ können Privatkunden und Unternehmen und Behörden rechtsverbindlich, vertraulich und zuverlässig in der elektronischen Welt miteinander kommunizieren. Die Deutsche Post betreibt ein bundesweites Einlade-, Transport- und Lieferungsnetzwerk in Deutschland.
Der Standardbrief machte im Jahr 2011 einen Umsatz von fast 14 Milliarden Euro. Mit rund 180.000 Mitarbeitern beschäftigt sind. Die Deutsche leistet einen großen Anteil zur Hilfe der Bevölkerung und beschäftigt 470.000 Mitarbeiter als Gruppe der Deutschen Post (DHL) und ist somit einer der größten Arbeitsgeber weltweit. Dienstleistungen der nationalen und internationalen Brief-, Paket- und Informationsdienste.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG:
Vertragsverhältnisse – Einrichtung und Ausschlüsse
(1) Vor Abschluss des Beförderungsvertrages hat sich der Absender verpflichtend zu erklären, ob die Artikelversendung unter den Bestimmungen in ‚ausgeschlossene Waren‘ gesetzt werden, ausgeschlossen sind.
(2) Die Deutsche Post erklärt, dass es keine im Vertrag der Beförderung von Gegenständen gibt. Dazu zählen Mitarbeiter, Postboten, Betreiber und andere, nicht-leitende Angestellte der Deutschen Post, sowie sonstige Erfüllungsgehilfen. Verträge über die Beförderung von Sendungen mit ausgeschlossenen Objekten werden storniert. Die Deutsche Post akzeptiert nur, dass die Verkehrsverträge von dem der Artikel von oder im Namen des Absenders und deren Akzeptanz in der Obhut der Deutschen Post oder eines Unternehmers durch die Deutsche Post geschlossen werden (Posten oder Aufnahme) im Auftrag übergeben werden soll, sofern die Sendung keine ausgeschlossenen Artikel enthält. Der Absender darf keine ausgeschlossenen Objekte als andere auszeichnen und diese zum Beförderungsvertrag hinzuführen. Alle abweichenden Bestimmungen von der vorliegenden GT & C darf nur von leitenden Angestellten und schriftlich vereinbart werden. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Absenders, die zum Gegenteil ausgelegt werden, werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
Ausgeschlossene Objekte sind:
1. Sendungen, deren Inhalt äußere Gestaltung verletzt, Beförderung oder Lagerung gesetzlicher oder behördlicher Verbote, insbesondere gesetzlicher Export-, Import- oder Zollvorschriften der Herkunfts-, Ziel- oder Transitländer oder mit sonderbaren Einrichtungen (z.B. für temperaturgeführte Güter) erfordern, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen, deren Elemente oder Güter nach UPU-Apostelgeschichte verboten sind.
2. Sendungen, deren Inhalt oder äußere Zustand verletzen könnte oder Personen infizieren oder zu Sachschäden führen könnte.
3. Artikel, die lebende Tiere, Tierkadaver oder -teile, Körperteile oder sterbliche Überreste von Personen, mit Ausnahme von wirbellosen Tieren wie Bienenköniginnen und Insekten als Futtermittel bestimmt sind, sofern der Absender alle nötigen Maßnahmen vornimmt um zu gewährleisten, dass die Tiere sicher transportiert werden, ohne einen Schaden zu nehmen.
4. Artikel mit Drogen oder Rauschmitteln.
5. Sendungen, deren Beförderung und/oder Lagerung nach Maßgabe der Vorschriften über gefährliche Güter ist, dies gilt auch für all jene Waren, die nicht völlig frei von IATA und ICAO Gefahrgutvorschriften in den Ausführungen zum Zeitpunkt gültig sind.
6. Objekte mit einem nutzbaren Wert von über 25.000 Euro der Haftungsbeschränkungen gemäß §6, bleiben von dieser Wertgrenze unberührt.
7. Gegenstände, die Geld oder andere Zahlungsmittel, Edelmetalle, Schmuck, Armband- und Wanduhren, Edelsteine und andere Waren mit hohen Wert oder Wertpapiere, für die keine öffentliche Bekanntmachung und Austauschverfahren im Falle von Schäden durchgeführt werden können, enthalten. Ausnahmsweise werden einige besonders wertvolle Gegenstände erlaubt, aber nur, wenn die von der internationalen Versicherung im Service angeboten werden, sowie im Beiheft angegeben sind: ‚Extrawünsche einfach erfüllt: Mit Zusatzleistungen International‘ (International Value Added Services)
a) Klasse II Kostbarkeiten bis zu einem maximalen Wert in der Broschüre angegeben: ‚Zusatzleistungen: Land zu Land‘ (Value Added Services, country by country) für das angegebene Land und in jedem Fall nicht mehr als 500 Euro.
b) Klasse I Kostbarkeiten gelten bis zu einem brauchbaren Wert von 25.000 Euro. Darüber hinaus registrierte Gegenstände, die Briefmarken und Telefonkarten enthalten bis in einem verwendbaren Wert von 25 Euro, werden einzelne Fahrkarten und Eintrittskarten gestattet.
8. Artikel, die nicht ausreichend oder unzureichend Guthaben besitzen, mit der Absicht die Vorteile der Dienstleitung des Versandes ohne Zahlung der Gebühr dafür gutzuschreiben.
(3) Sollte ein Artikel von Natur aus (Größe, Format, Gewicht, Inhalt usw.) oder in anderer Weise nicht mit den Bedingungen in §1 (2) oder mit diesen AGBs entsprechen, wird die Deutsche Post berechtigt,
1. zu verweigern, um das Element oder
2. anzunehmen, zurückzugeben oder das Element zur Abholung bereit zu halten, das bereits zum Übergeben akzeptiert oder
3. dies ohne den Absender zu transportieren und ein angemessenes Element gemäß §5 (3) zu erhaben. Das gleiche gilt, wenn der Verdacht besteht, dass ausgeschlossene Gegenstände oder andere Vertragsverletzungen und der Absender sich weigert, mit der Deutschen Post das Auskunftsersuchen nachzukommen.
(4) Für den Fall, dass der Deutschen Post bewusst wird, dass die Artikel ausgeschlossene Waren enthält, nachdem es übergeben worden ist oder wenn der Absender sich weigert, Informationen zu liefern, wenn dieser durch die Deutschen Post dazu gebeten wird, wegen Verdachts auf ausgeschlossener Waren. Die Deutsche Post erklärt hiermit, dass es jeder Beförderungsvertrag fordere bei arglistiger Täuschung. Die Deutsche Post ist nicht verpflichtet die Ware gemäß (2) oben ausgeschlossen zu inspizieren, aber berechtigt bei Verdacht die Artikel zu inspizieren, dass diese ausgeschlossene Waren enthalten können. Der Absender kann hieraus keine Rechte in Bezug auf den möglichen Abschluss eines Beförderungsvertrages, der Handhabung, der Fälligkeit der Gebühr, der Haftung usw. aus der Annahme und dem Transport ohne Einwände seiner Artikel, auch wenn er das Element durch den Absender markiert wurde, um darzustellen, dass aufgrund seiner Natur unter den Bestimmungen von (2) oder (3) fällt, oder wenn er das Vorhandensein von ausgeschlossenen Gegenständen anders angegeben hat.

Die Rechte und Pflichte des Versenders
(1) Die Anweisungen des Absenders, um ein Element in einer bestimmten Weise zu behandeln sind nur verbindlich, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Verfahren im Verzeichnis der Leistungen und Preise (Absenderanweisungen (Vorausverfügungen)) angegeben werden. Der Absender hat keinen Anspruch auf Einhaltung seiner Anweisungen, wenn sie an die Deutsche Post nach der Übergabe/ Übernahme der Gegenstände ausgestellt wurden.
(2) Die Kündigung durch den Absender nach Übergabe/ Übernahme der Gegenstände in der Obhut der Deutschen Post ist ausgeschlossen.
(3) Es obliegt dem Absender, ein Produkt der Deutschen Post oder der mit ihr verbundenen Unternehmen, die am besten geeignete Ebene der Haftung oder des Versicherungsschutz im Falle von Verlust, Beschädigung oder andere unsachgemäße Leistung bietet, auszuwählen.
(4) Der Absender ist verpflichtet, das Produkt ausreichend zu markieren, aber die äußere Verpackung, mit Ausnahme von Verpackungen für Sendungen ‚international versichert‘, es dürfen keine Rückschlüsse auf den Wert der Ware zu gelassen werden. Es muss in einer Art verpackt werden, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und darf keinen Schaden bei der Deutschen Post und Dritte verursachen. Weitere Einzelheiten sind in den besonderen Service-Spezifikationen und Transport-Bedingungen wie in Abschnitt 1 (2) enthalten.
(5) Der Absender ist verpflichtet, mit den Ausfuhr- und Einfuhrbestimmungen sowie der Zollvorschriften der Herkunfts-, Ziel- und Transitländern zu entsprechen. Er wird wahrheitsgemäß und vollständig in den erforderlichen Begleitpapieren ausfüllen (Zollanmeldung, Ausfuhrgenehmigungen usw.) und verschickt diese mit dem Artikel.
(6) Die Deutsche Post übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Artikel und Dokumente. Vielmehr trägt der Absender die alleinige Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus der Versendung von Waren, von diesen AGBs oder anderer Bestimmungen, ins Ausland und von Verstößen gegen diese Vorschriften sind verboten.

Dienstleistungen der Deutschen Post
(1) Die Deutsche Post wird die Einzelteile transportieren und übergibt sie an ausländischen teilnehmenden Unternehmen für den weiteren Transport und Auslieferung an ihre jeweiligen Adressaten. Es besteht keine Verpflichtung, eine bestimmte Lieferfrist oder eine bestimmte Lieferzeit zu beachten, es sei denn, die besonderen Bedingungen im Sinne des §1 (2) für bestimmte Produkte sind gegeben.
(2) Die Deutsche Post hat dem Absender eine Bestätigung der Annahme der Artikel für den Wert auszuhändigen – Added Services Internationale Versicherte (Wert international), Einschreiben, Nachnahme, Rückschein und Übergabe an den Adressaten in Person (eigenhändig).
(3) Die Deutsche Post wird zurückgebrachte Einzelteile transportieren, um es von ausländischen Unternehmen (unzustellbare Sendungen) zurück an den Absender in Deutschland zu leiten, sofern der Absender diese Wirkung erteilt hat. Lieferung dieser Gegenstände (zurück zum Absender) unterliegen §4 der AGBs der Deutschen Post für den Brief-Inland-Service. (Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Post für Briefe national.) Vorgesetzt es bestehen keine anderen besonderen Bestimmungen in der vorliegenden GT & C.
(4) Kann ein Posten nach (3) nicht zurückgesendet werden, ist die Deutsche Post berechtigt die Sendung zu öffnen. Sofern es unmöglich ist den Absender oder einen Bevollmächtigten zu ermitteln, oder es gibt andere Gründe, kann sie es zur eigenen Sache machen, falls die Rücksendung unmöglich ist oder nicht vernünftigerweise möglich ist. Die Deutsche Post ist nach einer angemessenen Frist berechtigt, das Produkt in der Nutzung zu verwenden, wie in den gesetzlichen Bestimmungen aufgeführt. Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben der Deutschen Post, Elemente sofort zu nutzen, wenn der Absender verweigert, dies zurückzunehmen. Die Deutsche Post kann dies sofort vernichten und unbrauchbar umgekommene Waren oder Produkte, einbehalten, wie in Abschnitt 2 (2) definiert.
(5) Auf Antrag des Absenders oder des Empfängers wird die Deutsche Post eine Untersuchung durchführen, um den Verbleib der Gegenstände, Anwendungen für Anfragen können nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten, beginnend mit dem Einlieferungstag der Sendung gemacht werden.

Gebühren
(1) Für jeden Service ist der Absender verpflichtet die Leistungen und Preise aus dem Verzeichnis oder einen anderen Preis, welche gelistet ist, zu zahlen.
(2) Der Absender muss die Gebühr im Voraus bezahlen, spätestens aber zum Zeitpunkt der Einlieferung der Sendung (Vorauskasse), solange wie die Begriffe in §1 (2) angegeben enthalten keine andere Zahlungsbedingungen.
(3) Zusätzlich zu den Frachtkosten muss der Absender die Deutsche Post für alle Kosten, die die Deutsche Post im Interesse des Absenders hat für den Transport (Zölle, Ausfuhr- und Einfuhrgebühren, Gestellung, Gebühren usw.) vorangetrieben wurden, erstatten. In diesem Zusammenhang hat der Absender die Deutsche Post von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Darüber hinaus hat der Absender für die von ihm verursachte Rückkehr der Elemente gemäß §4 (3) (Rückkehrgebühren, Präsentation, Zollgebühren, Verpackung und Lagerungsgebühren usw.) zu erstatten.

Haftung
(1) Die Deutsche Post haftet nur für den Verlust, Diebstahl und Schäden an Gegenständen, die diese Bedingungen erfüllen, oder schuldhafte falsche Leistung anderer vertraglicher Pflichten im Rahmen der direkten Schäden typisch für solche Verträge sind und bis zu bestimmten Höchstbeträgen gemäß §3 (2) sind.
(2) Die Deutsche Post ist von der Haftung befreit gemäß Absatz (1), wenn der Schaden auf Umständen trotz größter Sorgfalt und dessen Folgen nicht verhindern konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt, Beschlagnahme von Waren). Das gleiche gilt für Schäden, die auf schuldhafter oder fahrlässiges Verhalten seitens des Absenders zurückzuführen ist, jede Verletzung der Verpflichtungen aus §3 (3), die Art der Inhalte oder sonstiger rechtlicher Ausschluss der Haftung, insbesondere diejenigen, die unter Artikel 35 (2) des Weltpostvertrages eingestellt ist. Die Deutsche Post haftet nicht für ausgeschlossene Gegenstände gemäß §2 (2).
(3) 1. Die Deutsche Post ist gemäß (1) oben gilt für Höchstbeträge, welche begrenzt werden. Für registrierte Produkte, gemäß §34 (2.1) des Weltpostvertrages in Verbindung mit RE 701 (4) der Briefpost-Regulation 30 IWF. Sonderziehungsrechte (SDR) für jedes Einzelteil.
2. Für internationale Wertsendungen gemäß §34 (5.2) der ‚Universal Postal Convention‘. Der Versicherungswert, bis zum maximalen des Bestimmungslandes erlaubt ist, wie in der Broschüre ‚Zusatzleistungen angegeben. Land zu Land‘ (Value Added Servicec, country by country)
3. Für Artikel mit Nachnahme – nur für Fehler bei der Sammlung oder Übermittlung der Menge nach der Lieferung: Der NN-Beitrag.
(4) Im Übrigen übernimmt die Deutsche Post keine Haftung, es sei denn andere müssen dies tun, indem verbindliche rechtliche Bestimmungen gelten. Dies gilt auch für Ansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten und für alle außervertraglichen Ansprüche.
(5) Ansprüche nach (1) und (3) oben ist ausgeschlossen, wenn der Absender nicht einen Antrag auf Anfrage innerhalb von sechs Monaten beginnend ab dem Tag der Einlieferung der Sendung veranlasst hat.
(6) Die Haftung des Absenders, insbesondere nach Artikel 36 des Weltpostvertrages bleibt unberührt. Der Absender haftet vor allem für Schäden oder Verluste, die die Deutsche Post oder Dritte aus der Versendung von Waren ausgeschlossen hat gemäß §2 (2) oder der Verletzung seiner Pflichten nach §3. In diesem Zusammenhang hat der Absender die Deutsche Post von allen Ansprüchen zu befreien, sofern dies nicht im Widerspruch zu allen gesetzlichen Haftungsbeschränkungen eintritt.

Verjährung
Alle Ansprüche im Rahmen der Anwendung dieser AGBs sind nach einem Zeitraum eines Jahres verjährt. Die Verjährung beginnt am Ende des Tages, an dem der Artikel geliefert wurde oder hätte geliefert werden müssen.
Sonstige Rückstellungen
(1) Der Absender soll keine Ansprüche gegenüber der Deutschen Post bei Zuweisung und Verpfändung fordern.
(2) Der Absender ist nur dann in der Lage rechtskräftig festgehalten oder unbestritten Forderungen gegen die Deutsche Post zu verrechnen.
(3) Die Stadt Bonn ist der ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen mit Kaufleuten, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Sondermögen des öffentlichen Rechts aus Abkommen die sich auf der Grundlage der GT & C ergeben.
(4) Im Falle eines Rechtsstreits ist die deutsche Version der vorliegenden GT & C geltend.

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